ALLES um VERSICHERUNGENhttps://www.test.de/Versicherungen-Opti ... 2-5124749/Abschluss, Kündigung, BeschwerdeEin Versicherungsvertrag ist schnell unterschrieben oder online abgeschlossen. Doch Kunden sollten sich vor dem Vertragsschluss die Unterlagen genau ansehen. Sonst kann im Schadensfall die Ernüchterung groß sein – weil die Versicherung weniger als erwartet oder sogar überhaupt nicht zahlt. Wollen Kunden raus aus einem Vertrag, müssen sie Fristen beachten. Und gibt es Ärger und kommt es zum Streit mit dem Versicherer, haben Kunden verschiedene Möglichkeiten. Hilfe im Streitfall bietet zum Beispiel der Versicherungsombudsmann in einem kostenlosen Streitschlichtungsverfahren. test.de erklärt, worauf es rund um den Versicherungsvertrag ankommt.
Abschluss eines Versicherungsvertrags
Die Versicherer müssen ihren Kunden vor Vertragsabschluss bestimmte Informationen übergeben haben. Wer online einen Vertrag abschließt, erhält diese Informationen meist als Download. Wichtig: Bevor Kunden nicht alle Unterlagen erhalten haben, beginnt die Frist zum Widerruf nicht zu laufen. Versicherer müssen ihren Kunden folgende Informationen aushändigen:
Versicherungsschein (Police). Der Versicherungsschein ist die Urkunde über den zustande gekommenen Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und dem Versicherungsnehmer.
Vertragsbestimmungen (einschließlich Versicherungsbedingungen). Sie regeln unter anderem den Beginn des Schutzes, den Umfang der Versicherungen sowie wann und auf welche Art und Weise eine Versicherung zahlen muss. Je nach Versicherungssparte haben sie unterschiedliche Bezeichnungen und heißen zum Beispiel „Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung“. Um Lücken in den Bedingungen zu schließen oder diese zu verändern, haben viele Versicherer zusätzlich unternehmensspezifische besondere Versicherungsbedingungen.
Produktinformationsblatt. Der Versicherer muss Kunden auch ein so genanntes Produktinformationsblatt aushändigen. Damit sollen Kunden umfassend über ihre Rechte und Pflichten sowie über alle Einzelheiten des Vertrags aufgeklärt werden.
Weitere Informationen. Darüber hinaus gibt es weitere Informationen, die der Versicherer seinen Kunden laut VVG-Informationspflichtenverordnung aushändigen muss. Einige davon sind je nach gewünschter Versicherung unterschiedlich. In der Lebensversicherung gehören zu diesen Informationen zum Beispiel auch Angaben über die Überschussbeteiligung, in der Krankenversicherung gehören Angaben zur Beitragssteigerung dazu.
Widerrufsbelehrung. Versicherer müssen ihren Kunden schließlich auch eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht aushändigen.
Widerruf eines Versicherungsvertrags
Ab Erhalt aller Vertragsunterlagen inklusive des Versicherungsscheins haben Kunden 14 Tage Zeit, ihren Antrag schriftlich oder per E-Mail zu widerrufen – ohne Angabe von Gründen. Meldet sich der Versicherungsnehmer jedoch nicht, ist der Vertrag geschlossen. Bei Lebens- und Rentenversicherungen beträgt die Widerrufsfrist sogar 30 Tage. Wurde der Kunde nicht oder nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, kann er den Versicherungsvertrag auch später noch widerrufen („Ewiges Widerrufsrecht“). Die Versicherungsgesellschaft hat dann die gezahlten Versicherungsbeiträge für das erste Versicherungsjahr zu erstatten, wenn es in diesem ersten Jahr keinen Schadensfall gab.
Widerruf von Verträgen: So gehts
Versicherungen können Sie innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Hat der Versicherer nicht korrekt über das Widerrufsrecht informiert, gilt es ewig.
© Stiftung Warentest
Vorsicht bei Gesundheitsfragen
Bevor ein Versicherer mit dem Kunden einen Vertrag schließt, will er über das Risiko des Versicherungsnehmers genau Bescheid wissen. Daher stellt er in den Antragsformularen entsprechende Fragen. Doch viele Kunden nehmen es mit den Angaben bei Vertragsschluss nicht so genau. Das kann fatale Folgen haben – vor allem bei Gesundheitsfragen in der privaten Krankenversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Unfallversicherung und der Lebensversicherung. Kommt beispielsweise ans Tageslicht, dass Kunden Krankheiten vorsätzlich verschwiegen haben, um die Versicherungsgesellschaft zu täuschen, kann der Versicherer den Vertrag noch bis zu 10 Jahre nach Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung anfechten. In der privaten Krankenversicherung bedeutet dies zum Beispiel: Der Versicherer behält die gezahlten Beiträge, aber der Kunde muss alle in der Vergangenheit erbrachten Leistungen zurückzahlen.
Änderung eines Versicherungsvertrags
Es kann vorkommen, dass die Police von den Vorgaben des Antrags abweicht – beispielsweise wenn der Versicherer das Risiko des Kunden höher einstuft als zunächst angenommen. Wenn der Versicherte nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Police in Textform widerspricht, gilt auch der geänderte Vertrag als angenommen. Bedingung: Der Versicherer muss die Änderungen auf der Police hervorheben und darauf hinweisen, dass die Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Kunde nicht widerspricht.
Kündigung eines Versicherungsvertrages
Unsere
Tabelle Kündigungsfristen hilft bei der Orientierung und nennt die genauen Kündigungsfristen für die ordentliche und die außerordentliche Kündigung verschiedener Versicherungen. Die wichtigsten Infos in Kürze:
Ordentliche Kündigung. Ein Blick in die Vertragsunterlagen zeigt, welche Laufzeiten und Fristen gelten. Denn nicht immer kann der Vertrag zum Ende des Jahres aufgelöst werden. Der mögliche Termin für den Ausstieg steht im Vertrag. Bevor Versicherte jedoch kündigen, sollten sie sichergehen, dass der neu gewählte Versicherer sie nicht wegen alter Schadensfälle ablehnt. Alle Versicherungsverträge, die mehr als drei Jahre laufen, können Versicherte zum Ende des dritten Vertragsjahres und danach jährlich kündigen.
Außerordentliche Kündigung. Ein Kunde kann seinen Versicherungsvertrag zum Beispiel auch kündigen, wenn die Beiträge steigen, das versicherte Risiko wegfällt oder ein Schaden reguliert wurde. Im letzteren Fall darf sich auch der Versicherer vom Kunden trennen. Erhöht der Versicherer den Beitrag, kann der Kunde meist nur kündigen, wenn sich nicht gleichzeitig auch der Versicherungsschutz verbessert. Der Versicherer muss einen Monat vorher darüber informieren. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung kann der Versicherte den Vertrag dann kündigen. In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gilt neben dem Schaden auch der Fahrzeugwechsel als Grund für eine solche außerordentliche Kündigung. Der Beitrag muss dann bis zum Zeitpunkt der Kündigung anteilig gezahlt werden.
Damit der Versicherer im Schadensfall zahlt
Damit der Versicherer im Schadensfall auch tatsächlich wie vereinbart zahlt, muss der Versicherungsnehmer einige Regeln beachten:
Schaden begrenzen. Die erste Pflicht ist immer die Schadensbegrenzung. Also beispielsweise im Brandfall die Feuerwehr rufen oder beim Autounfall ein Warndreieck aufstellen.
Schaden melden. Als nächstes muss der Kunde den Schaden so schnell wie möglich dem Versicherer melden.
Schadenhöhe bestimmen. Auch bei der Ermittlung der Schadenhöhe muss der Versicherte helfen. Beispiel: Bei einem Einbruch muss der Kunde eine Liste der gestohlenen Gegenstände anfertigen und diese der Polizei und der Versicherungsgesellschaft aushändigen.
Die Pflichten des Versicherten
Wer Regeln bewusst missachtet, riskiert den Versicherungsschutz. Aber selbst ein Versehen oder ein kleiner Fehler können sehr teuer werden. Es gibt so genannte Obliegenheiten, also Verhaltensvorschriften, für Kunden:
Vor dem Versicherungsfall. Kunden müssen Obliegenheiten beachten. Beispiel: Wer für sein Auto eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat und im Winter mit völlig abgefahrenen Sommerreifen einen Unfall verursacht, riskiert, auf einem Teil seines Schadens sitzen zu bleiben. Kunden müssen ihrem Versicherer aber auch melden, wenn das versicherte Risiko während der Vertragslaufzeit größer wird. Beispiel: Ein Baugerüst am Haus macht es Einbrechern leichter, in die Wohnungen zu gelangen. Davon muss die Hausratversicherung Kenntnis erhalten. Tut jemand das nicht, kann der Versicherer den Vertrag kündigen – auch wenn gar nicht eingebrochen wurde.
Nach dem Versicherungsfall. Kunden müssen auch nach Eintritt des Versicherungsfalls bestimmte Verhaltensvorschriften beachten. Wer sich zum Beispiel nach einem Einbruch einen Monat Zeit lässt bevor er die Stehlgutliste an seinen Hausratversicherer schickt, begeht eine Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall.
Ombudsmann hilft im Streitfall
Will die Versicherung im Schadensfall nicht oder nur einen geringen Anteil zahlen, haben Kunden oft das Nachsehen. Doch völlig aussichtslos ist der Kampf nicht. Die Versicherungsbedingungen regeln genau, wann die Versicherung zahlen muss. Daher sollte sich jeder Kunde diese Vorschriften genau durchlesen. Ist der Versicherte im Recht, sollte er sich zunächst an die Gesellschaft wenden. Auf jeden Fall sollten sich Kunden Zusagen, die etwa ein Sachbearbeiter am Telefon macht, schriftlich geben lassen. Nur so können sie später Beweise vorlegen. Wenn das Gespräch mit dem Versicherer keine Klärung bringt, können sich Betroffene an den unabhängigen Versicherungs-Ombudsmann wenden. Das Streitschlichtungsverfahren ist kostenlos. Bei Streitwerten von bis zu 10 000 Euro ist der Schiedsspruch für die Versicherer bindend, darüber hinaus (Streitwerte bis zu 100 000 Euro) gibt der Ombudsmann Empfehlungen ab. Informationen zur Schlichtungsstelle für Versicherungen gibt es auf der
Webseite des Versicherungs-Ombudsmanns. Die privaten Kranken- und Pflegeversicherer haben eine
eigene Schlichtungsstelle. Der Ombudsmann dort spricht für beide Seiten nur unverbindliche Schlichtungsvorschläge aus.
Auch die Bafin könnte helfen
Neben dem Ombudsmann können sich Kunden auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) wenden, wenn sie ihren Anspruch beim Versicherer erfolglos geltend gemacht haben. Wichtig: Die Bafin prüft nur, ob der Versicherer gegen verbindliche gesetzliche Vorgaben oder maßgebliche Urteile (etwa des Bundesgerichtshofs) verstoßen hat. Die Bafin ist aber keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Trotzdem kann eine Beschwerde bei der Bafin dazu führen, dass das Unternehmen einlenkt. Versicherte müssen allerdings damit rechnen, dass sie erst nach durchschnittlich acht Wochen eine Antwort erhalten. Außerdem müssen sie bedenken: Der Ombudsmann schlichtet nicht, wenn die Fälle bereits bei der Bafin gemeldet sind. Mehr Informationen auf der
Internetseite der Bafin.
Letzte Chance Gerichtsverfahren
Sind Versicherungskunden mit dem Schlichtungsvorschlag des Versicherungs-Ombudsmanns oder der Mitteilung der Bafin nicht einverstanden, können sie ihren Versicherer verklagen. Die Fristen für die Verjährung eines Anspruchs sind durch das oft mehrere Monate dauernde Ombudsmann-Verfahren gehemmt. Umgekehrt mischt sich der Ombudsmann in laufende Gerichtsverfahren nicht mehr ein.
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